RS Vwgh 1999/2/12 96/19/3525

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wenn auch die Verwaltungsbehörden das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbständig zu beurteilen haben, so sind sie doch an den rechtskräftigen Urteilspruch über das Bestehen einer "Scheinehe" in deren Umfang gebunden; die Rechtskraft eines Ehenichtigkeitsurteils steht einer anderen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden entgegen. Diese haben daher bei Beurteilung der Vorfrage, ob eine "Scheinehe" vorliegt, vom Spruch und von den tragenden Gründen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszugehen (Hinweis E 8.5.1998, 95/19/1242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193525.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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