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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch die Verwaltungsbehörden das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbständig zu beurteilen haben, so sind sie doch an den rechtskräftigen Urteilspruch über das Bestehen einer "Scheinehe" in deren Umfang gebunden; die Rechtskraft eines Ehenichtigkeitsurteils steht einer anderen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden entgegen. Diese haben daher bei Beurteilung der Vorfrage, ob eine "Scheinehe" vorliegt, vom Spruch und von den tragenden Gründen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auszugehen (Hinweis E 8.5.1998, 95/19/1242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996193525.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009