RS Vfgh 1998/10/15 B37/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung durch das Bundesvergabeamt angesichts einer neuerlichen Entscheidung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Angesichts der neuen Entscheidung stellt sich der angefochtene Bescheid nunmehr als rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung dar, die keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen kann. Es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglosgestellt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 37/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.10.1998 B 37/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B37.1997

Dokumentnummer

JFR_10018985_97B00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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