RS Vwgh 1999/2/12 97/19/1645

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1646 97/19/1647 97/19/1648

Rechtssatz

Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 aufgrund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 AsylG 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen (Hinweis E 24.3.1997, 95/19/1421). Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor, weshalb sich auch eine Schließung einer solchen vermeintlichen Lücke dahingehend, daß die Inlandsantragstellung auch von abgewiesenen Asylwerbern, die früher über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten oder aber mit vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbern verheiratet sind, für zulässig zu erachten wären, verbietet. Umso mehr muß dies für Personen gelten, die nicht einmal über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191645.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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