RS Vwgh 1999/2/12 98/19/0301

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1999/01/22 98/19/0144 1 (hier nur Satz 3)

Stammrechtssatz

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Hinweis B 24.1.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfaßt, welche bewirkten, daß der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren. Im Beschwerdefall erfolgte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Berufungsbehörde jedenfalls im Ergebnis schon deshalb zu Recht, weil dem Antragsvorbringen nicht mit hinreichender Konkretisierung zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Rechtsvertreter des Antragstellers durch die schon drei Tage vor Fristende bekanntgewordene Unauffindbarkeit des den Antragsteller betreffenden Aktes an der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung gehindert gewesen wäre. Ein solcherart konkretisiertes Vorbringen wäre hier aber insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es bei der gegenständlichen Fallkonstellation naheliegend erscheint, daß der Rechtsanwalt in der verbleibenden Frist nach Rekonstruktion der wesentlichen im Akt befindlichen Daten durch Rücksprache mit dem Mandanten bzw durch Vornahme einer Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde zur Verfassung und Einbringung der Berufung in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190301.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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