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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/18 95/19/1268 2Stammrechtssatz
Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bzw bei einem solchen Gericht bildet. Die Staatsanwaltschaft ist zur Entscheidung (als Hauptfrage) über die von der zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde als Vorfrage angesehene "Ehenichtigkeit" nicht berufen, sondern das zuständige Zivilgericht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996193525.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009