RS Vwgh 1999/2/12 96/19/3525

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/18 95/19/1268 2

Stammrechtssatz

Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bzw bei einem solchen Gericht bildet. Die Staatsanwaltschaft ist zur Entscheidung (als Hauptfrage) über die von der zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde als Vorfrage angesehene "Ehenichtigkeit" nicht berufen, sondern das zuständige Zivilgericht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193525.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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