RS Vfgh 1998/10/15 B1792/98

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §34
VfGG §17a

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens über den Antrag auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses und Ablehnung der Beschwerdebehandlung (B v 15.10.98, B1122/97); kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Wiederaufnahmswerber irrtümlich eine Eingabengebühr nach §17a VfGG entrichtet hat.

Entscheidungstexte

  • B 1792/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.10.1998 B 1792/98

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1792.1998

Dokumentnummer

JFR_10018985_98B01792_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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