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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/12 95/19/1413 1Stammrechtssatz
Der bloße Umstand allein, daß der Fremde im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an einer Adresse im Inland aufrecht gemeldet ist, kann Ermittlungen über seinen tatsächlichen Aufenthalt nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996191417.X01Im RIS seit
02.05.2001