RS Vwgh 1999/2/12 96/19/3525

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Ob die Behörde die Vorfrage selbst beurteilt oder aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Verfahren aussetzt, ist in ihr Ermessen gestellt (Hinweis E 24.5.1994, 93/04/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996193525.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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