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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Eine allenfalls gebotene Gleichbehandlung zwischen Angehörigen von Österreichern und solchen von EWR-Bürgern, die jeweils Drittstaatsangehörige sind, hätte zur Folge, dass die - für Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern geltenden - Bestimmungen des § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 und des § 29 FrG 1993 allenfalls verfassungswidrig (weil zu eng) oder aber verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, dass sie auch auf Drittstaatsangehörige von Österreichern anzuwenden sind (Hinweis E VfGH 17.6.1997, B 592/96-6, zur Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Interpretation des § 29 FrG 1993; hier sind diese Normen vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden, weil "Sache" des Verwaltungsverfahrens nicht die Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 29 FrG 1993, sondern die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191039.X02Im RIS seit
02.05.2001