RS Vwgh 1999/2/12 97/19/1039

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §29;
MRK Art14;

Rechtssatz

Eine allenfalls gebotene Gleichbehandlung zwischen Angehörigen von Österreichern und solchen von EWR-Bürgern, die jeweils Drittstaatsangehörige sind, hätte zur Folge, dass die - für Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern geltenden - Bestimmungen des § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 und des § 29 FrG 1993 allenfalls verfassungswidrig (weil zu eng) oder aber verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, dass sie auch auf Drittstaatsangehörige von Österreichern anzuwenden sind (Hinweis E VfGH 17.6.1997, B 592/96-6, zur Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Interpretation des § 29 FrG 1993; hier sind diese Normen vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden, weil "Sache" des Verwaltungsverfahrens nicht die Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 29 FrG 1993, sondern die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191039.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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