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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1646 97/19/1647 97/19/1648Rechtssatz
Daß ein langdauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, die Fortsetzung dieses Aufenthaltes aufgrund der von ihm angestrebten Bewilligung gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/1075), gilt grundsätzlich auch in Fällen, bei denen ein Asylwerber nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens seinen Inlandsaufenthalt unrechtmäßig fortsetzt (Hinweis E 12.9.1997, 95/19/1491).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191645.X04Im RIS seit
11.07.2001