RS Vwgh 1999/2/12 97/19/1645

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1646 97/19/1647 97/19/1648

Rechtssatz

Daß ein langdauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, die Fortsetzung dieses Aufenthaltes aufgrund der von ihm angestrebten Bewilligung gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/1075), gilt grundsätzlich auch in Fällen, bei denen ein Asylwerber nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens seinen Inlandsaufenthalt unrechtmäßig fortsetzt (Hinweis E 12.9.1997, 95/19/1491).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191645.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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