RS Vfgh 1998/10/17 G120/98

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Veröffentlicht am 17.10.1998
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
Oö VergabeG §44 Abs4

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung von Bestimmungen über den Rechtsschutz für Vergaben im sogenannten Sektorenbereich nach dem Oö VergabeG infolge Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot

Rechtssatz

§44 Abs4 Oö VergabeG, LGBl. 59/1994, war verfassungswidrig.

Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen und mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar, den Bewerbern und Bietern in einem Teilbereich der gesetzlichen Regelungen unterliegenden Vergabeverfahren einen ansonsten als notwendig erachteten effektiven Rechtsschutz zu versagen (vgl. E v 03.03.98, G450/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G120.1998

Dokumentnummer

JFR_10018983_98G00120_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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