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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §71 Abs4;Rechtssatz
Der Schüler hat im Verfahren behauptet, dass die mündliche Prüfung im Gegenstand Englisch nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der pädagogische Sachverständige konnte nicht ausschließen, dass die Prüfungszeit nicht ausreichte; weiters bezeichnete er die Zulässigkeit einer Aufgabenstellung als umstritten. Eine zweifelsfreie Feststellung, ob die aus den bis zu dieser Prüfung vorliegenden Leistungsbeurteilungen und der diese Prüfung betreffenden Leistungsbeurteilung ermittelte Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch unrichtig oder richtig war, war daher nicht möglich. Somit waren die Voraussetzungen für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung gegeben (Hinweis E 9.2.1989, 88/10/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100377.X01Im RIS seit
02.07.2001