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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen eines Gerichtes mangels Präjudizialität aufgrund denkunmöglicher Beurteilung der Präjudizialitätsfrage durch das antragstellende GerichtRechtssatz
Die Präjudizialitätsfrage wurde vom antragstellenden Gericht in beiden Verfahren nicht ausdrücklich erörtert, gleichwohl aber (implizit) offenkundig denkunmöglich beurteilt: Gegenstand der bei ihm anhängigen Verfahren ist jeweils nicht die Frage der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Klagebegehrens, sondern die Frage, ob das Erstgericht gestützt auf §190 ZPO das Verfahren unter Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren anhängig gemachtes Gesetzesprüfungsverfahren unterbrechen durfte, dh, ob die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen vorliegen. Da das Rekursgericht somit (noch) nicht meritorisch über die Klagebegehren zu entscheiden hat, ist es denkunmöglich, daß es in diesem Verfahrensstadium bei einer Entscheidung über die Rekurse die ArtII und ArtIII Abs2 der Nö KAG-Nov anzuwenden hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Krankenanstalten, ArztgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G96.1998Dokumentnummer
JFR_10018983_98G00096_01