RS Vfgh 1998/10/17 G96/98, G97/98

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Veröffentlicht am 17.10.1998
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ZPO §190
Nö KAG 1974 ArtII, ArtIII Abs2 der 8. KAG-Nov, LGBl 9440-9

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen eines Gerichtes mangels Präjudizialität aufgrund denkunmöglicher Beurteilung der Präjudizialitätsfrage durch das antragstellende Gericht

Rechtssatz

Die Präjudizialitätsfrage wurde vom antragstellenden Gericht in beiden Verfahren nicht ausdrücklich erörtert, gleichwohl aber (implizit) offenkundig denkunmöglich beurteilt: Gegenstand der bei ihm anhängigen Verfahren ist jeweils nicht die Frage der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Klagebegehrens, sondern die Frage, ob das Erstgericht gestützt auf §190 ZPO das Verfahren unter Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren anhängig gemachtes Gesetzesprüfungsverfahren unterbrechen durfte, dh, ob die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen vorliegen. Da das Rekursgericht somit (noch) nicht meritorisch über die Klagebegehren zu entscheiden hat, ist es denkunmöglich, daß es in diesem Verfahrensstadium bei einer Entscheidung über die Rekurse die ArtII und ArtIII Abs2 der Nö KAG-Nov anzuwenden hätte.

Entscheidungstexte

  • G 96,97/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.10.1998 G 96,97/98

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Krankenanstalten, Arztgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G96.1998

Dokumentnummer

JFR_10018983_98G00096_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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