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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Mitspracherecht im Verfahren über den Konzessionsantrag steht einem anderen Bewerber um eine Apothekenkonzession, dessen Ansuchen sich im Hinblick auf die Bedarfslage mit dem erstgenannten Antrag ausschließt, nur in Ansehung der gesetzlichen Auswahlkriterien zu. In seinen aus dem Apothekengesetz erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten ist der zuerst genannte Bewerber durch den angefochtenen Bescheid daher nur verletzt, wenn die belangte Behörde die Auswahl zwischen ihm und dem anderen Bewerber entgegen den dafür maßgebenden Kriterien getroffen hat.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100356.X02Im RIS seit
25.04.2001