RS Vwgh 1999/2/15 98/10/0375

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Veröffentlicht am 15.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20 Privatrecht allgemein
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
25/01 Strafprozess
27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art49 Abs1;
RAO 1868 §16 Abs5 idF 1997/I/140;
StPO 1975 §41 Abs3 idF 1983/383;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
WGNov 1997 Art32 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die - allein als Rechtsgrundlage eines Anspruches des gemäß § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers an die Rechtsanwaltskammer auf Entlohnung in Betracht kommende - Regelung des § 16 Abs 5 RAO ist am 1.12.1997 in Kraft getreten (vgl Art XXXII Abs 1 lit a des Bundesgesetzes BGBl I Nr 140/1997); eine Rückwirkungsanordnung enthält das Gesetz nicht. Die in Rede stehende Tätigkeit als Amtsverteidiger wurde vor dem Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches des Gesetzes ausgeübt und abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Anlassfall der mit E des VfGH vom 10.12.1996, G 127/96, G 129/956, VfSlg 14703/1996, erfolgten Aufhebung des § 41 Abs 3 StPO handelte, ergibt sich im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG, dass die aufgehobene, die Grundlage für die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Amtsverteidiger bildende Regelung im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden war. Auch Art 140 Abs 7 B-VG bzw § 87 Abs 2 VerfGG bilden aber keine Grundlage dafür, auf den zu beurteilenden Sachverhalt ein Gesetz anzuwenden, dessen zeitlicher Bedingungsbereich erst nach der Verwirklichung des Sachverhaltes beginnt. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnte der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht nicht verletzt sein; seine Beschwerde war auch im Hinblick darauf zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100375.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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