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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Die - allein als Rechtsgrundlage eines Anspruches des gemäß § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers an die Rechtsanwaltskammer auf Entlohnung in Betracht kommende - Regelung des § 16 Abs 5 RAO ist am 1.12.1997 in Kraft getreten (vgl Art XXXII Abs 1 lit a des Bundesgesetzes BGBl I Nr 140/1997); eine Rückwirkungsanordnung enthält das Gesetz nicht. Die in Rede stehende Tätigkeit als Amtsverteidiger wurde vor dem Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches des Gesetzes ausgeübt und abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Anlassfall der mit E des VfGH vom 10.12.1996, G 127/96, G 129/956, VfSlg 14703/1996, erfolgten Aufhebung des § 41 Abs 3 StPO handelte, ergibt sich im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG, dass die aufgehobene, die Grundlage für die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Amtsverteidiger bildende Regelung im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden war. Auch Art 140 Abs 7 B-VG bzw § 87 Abs 2 VerfGG bilden aber keine Grundlage dafür, auf den zu beurteilenden Sachverhalt ein Gesetz anzuwenden, dessen zeitlicher Bedingungsbereich erst nach der Verwirklichung des Sachverhaltes beginnt. Auch unter diesem Gesichtspunkt könnte der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht nicht verletzt sein; seine Beschwerde war auch im Hinblick darauf zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100375.X01Im RIS seit
05.04.2001