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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Regelung des Kostenersatzes für Zahnersatz in der Satzung der Sbg Gebietskrankenkasse aufgrund der Bestimmung von Zuschußleistungen in der durchschnittlichen Höhe des der Gebietskrankenkasse für vergleichbare Sachleistungen aufgrund bestehender Tarife entstehenden Aufwandes; keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung solcher Zuschüsse; gesetzeskonforme Ausgestaltung als Rechtsanspruch und nicht als ErmessensleistungRechtssatz
Die unrichtige ziffernmäßige Bezeichnung der angefochtenen Verordnungsbestimmung im Antrag ("2 b" anstelle von "II b") führt nicht zur Unzulässigkeit des Gerichtsantrages: Es ist nämlich offenkundig, daß sich das antragstellende Gericht bloß im Ausdruck vergriffen hat.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der "Bestimmung der Satzung der Salzburger Gebietskrankenkasse Stammfassung Amtliche Verlautbarung Nr 31/1983 in der Fassung Amtliche Verlautbarung Nr 100/1988 Punkt 2 b des Anhanges 1 zur Satzung bezüglich der Wortfolge 'in Höhe von S 1.000,--'".
Da die angegriffene Regelung in Punkt II b des Anhanges 1 der Satzung der Salzburger Gebietskrankenkasse für festsitzenden Zahnersatz nunmehr einen Zuschuß von S 1000,-- pro Zahn vorsieht, womit sie - wie die Salzburger Gebietskrankenkasse in ihrer Äußerung darlegte - im wesentlichen dem Kostenaufwand auch für aufwendigeren abnehmbaren Zahnersatz entspricht, widerspricht sie nicht dem Gesetz und ist daher insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich.
Aus §153 Abs2 ASVG kann nicht entnommen werden, es müsse die Zuschußregelung der Satzung im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle für den Versicherten zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen wie eine Kostenbeteiligung an den von Vertragspartnern oder von der Kasse erbrachten Sachleistungen im Sinne des §153 Abs2 erster Satz ASVG.
Ein solcher Zuschuß darf nicht als Ermessensleistung, sondern nur als eine Leistung, auf die der Versicherte einen (auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten durchsetzbaren) Rechtsanspruch hat, ausgestaltet werden. Die Kassen sind aber von Gesetzes wegen nicht gehalten, solche Zuschüsse überhaupt vorzusehen.
§153 Abs2 ASVG kann bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Krankenversicherungsträger darstellen, als "Zuschüsse" Geldleistungen zu erbringen, wie sie ansonsten nur unter den Voraussetzungen des §131 Abs1 ASVG geleistet werden dürfen und wie sie der Gesetzgeber zweifelsfrei an das Bestehen von Vereinbarungen mit ärztlichen Leistungserbringern (und damit an das Bestehen von Tarifen) binden wollte, weil solche Leistungen ansonsten auf von §131 Abs1 ASVG nicht gedeckte Kostenerstattungsansprüche hinausliefen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen daher gegen die Bestimmung von Zuschußleistungen gemäß §153 Abs2 zweiter Satz ASVG in der durchschnittlichen Höhe des der Gebietskrankenkasse für vergleichbare Sachleistungen aufgrund bestehender Tarife entstehenden Aufwandes keine Bedenken.
Kosten waren der einen klagenden Partei aus dem Anlaßverfahren für den von ihr erstatteten Schriftsatz nicht zuzusprechen, weil es im Falle von - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl zB VfSlg 10832/1986, 13286/1992, 14302/1995 und 14610/1996).
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, Ermessen, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V81.1997Dokumentnummer
JFR_10018983_97V00081_01