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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
MITBEWERBER iSd hg Judikatur zum ApG idF vor der Kundmachung BGBl I Nr 53/1998 (Hinweis E 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und E 4.11.1996, 96/10/0008) sind jene Konzessionswerber, deren Anträge deswegen abzuweisen wären, weil sie die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllen, wobei dem (den) nicht zum Zug gekommenen Bewerber(n) die verfahrensrechtlichen Mittel zugebilligt werden, die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlkriterien einer Überprüfung zuzuführen. Im Lichte der durch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.1998, G 37/97 ua, bereinigten Rechtslage sind als Mitbewerber daher jene Bewerber um eine Apothekenkonzession anzusehen, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession iSd § 10 Abs 1 Z 2 ApG insofern nicht besteht, als die Erteilung einer weiteren Konzession ein Absinken des Potentials des zum Zug kommenden Bewerbers iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG unter die Zahl von 5500 zu versorgende Personen zur Folge hätte.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100356.X01Im RIS seit
25.04.2001