RS Vwgh 1999/2/15 98/10/0377

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Veröffentlicht am 15.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
SchUG 1986 §23 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs5;

Rechtssatz

Das SchUG ordnet ausdrücklich an, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse bei der kommissionellen Prüfung als Prüfer zu fungieren hat. Dieser Lehrer ist daher als Prüfer bei der kommissionellen Prüfung nicht befangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100377.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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