Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67c Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0325 98/02/0327 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0326 E 23. März 1999Rechtssatz
Für Beschwerden gegen Zurückschiebungen gemäß § 60 FrG 1997 ist derjenige UVS zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zurückschiebung tatsächlich begonnen hat. Die Zurückschiebung eines Fremden iSd § 60 FrG 1997 beginnt in dem Zeitpunkt, in dem seine Verbringung an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in Fällen, in denen Fremde in Schubhaft gehalten werden, der Zeitpunkt, in dem sie vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt werden. Das erste Aufgreifen eines Fremden, der in der Folge in Schubhaft genommen wird, kann nicht bereits als Teilhandlung der später - allenfalls - vorgenommenen Zurückschiebung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020324.X01Im RIS seit
18.12.2001