RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0270

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §292;
AVG §69 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/07 90/08/0164 8

Stammrechtssatz

Das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten muß notwendig der Erlassung des Bescheides vorangehen (Hinweis E 24.5.1962, 2460/60; hier: kein Erschleichen ist daher das Ansteigen des "verschwiegenen" Einkommens - nach Bescheiderlassung - auf eine für den Entfall der Ausgleichzulage zur Pension beachtliche Größe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080270.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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