Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Ob im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 30.5.1995, 93/08/0138 ua) der aufgelöste Anstellungsvertrag (zumindest auch) die Geschäftsführertätigkeit geregelt hat, hängt im Beschwerdefall davon ab, ob das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit als Stuckateur zusätzlich zur Geschäftsführerfunktion als einheitliches (dh beide Tätigkeiten umfassendes), nunmehr die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis anzusehen war; nur in diesem Fall träfe nämlich der Gesichtspunkt der zitierten Rechtsprechung zu, dass nur ein Teil dieses Beschäftigungsverhältnisses beendet und die - vorher vom arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis umfasste - Leistungspflicht als Geschäftsführer weiterhin aufrecht wäre. Die genannte Rechtsprechung wäre allerdings nicht schon deshalb unanwendbar, weil im vorliegenden Beschwerdefall die Hauptleistungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses zwei verschiedene Tätigkeiten umfasste, von denen immerhin hinsichtlich einer (nämlich jener als Stuckateur) auch die Leistungspflicht des Arbeitnehmers erloschen ist. Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit kommt es nämlich entscheidend darauf an, dass die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers insgesamt erloschen und daher auch nicht mehr teilweise aufrecht ist. War daher die Geschäftsführertätigkeit Teil eines die Anwartschaft begründenden Dienstverhältnisses, so wäre Arbeitslosigkeit erst dann vorgelegen, wenn auch die Funktion als Geschäftsführer beendet und der Beschwerdeführer daher auch insoweit seiner Leistungspflicht enthoben gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Betrieb vorübergehend - saisonbedingt - geschlossen wird (Hinweis E 11.2.1997, 96/08/0380).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080171.X02Im RIS seit
21.02.2002