RS Vfgh 1998/10/29 B2015/98

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verpflichtung gemäß §65 Abs1 iVm §77 Abs2 SicherheitspolizeiG, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

Begründend wird im Antrag ausgeführt, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, "weil seine durch Art8 MRK geschützte Privatsphäre verletzt würde".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2015.1998

Dokumentnummer

JFR_10018971_98B02015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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