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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / SicherheitsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Verpflichtung gemäß §65 Abs1 iVm §77 Abs2 SicherheitspolizeiG, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Begründend wird im Antrag ausgeführt, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, "weil seine durch Art8 MRK geschützte Privatsphäre verletzt würde".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2015.1998Dokumentnummer
JFR_10018971_98B02015_01