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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0057 E 16. Februar 1999 Besprechung in: ZAS 1/2001, S 23 - S 26;Rechtssatz
Die jederzeitige Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzutreten, und die sich daraus ergebende weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen, gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen (Hinweise E 16.10.1990, 89/08/0141 und E 5.9.1995, 94/08/0235), um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können, ist - wegen des Erfordernisses der Abgrenzung vom Begriff der Arbeitslosigkeit in Bezug auf geringfügig Beschäftigte - nach dem System des AlVG erst im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG, nicht aber schon bei der Prüfung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080584.X02Im RIS seit
21.02.2002