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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0006 4Stammrechtssatz
Aus § 68 Abs 5 EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, es sei für den Tatsachenbereich unwiderleglich anzunehmen, daß eine Staubbelastung von Arbeiten nicht oder nicht nur eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleider bewirke, sondern vor allem eine Gefahr (gemeint: eine Gefährdung von Leben und/oder Gesundheit des Arbeitnehmers) mit sich bringe und daß (deshalb als rechtliche Konsequenz) auch die aufgrund von Kollektivvertragsbestimmungen gewährte "Schmutzzulage" schlechthin nicht zur Gänze beitragsfrei sein könne. Denn ob ersteres zutrifft, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. Wenn die Kollektivvertragspartner aber nur einen Anspruch auf eine Schmutzzulage einräumen, so steht der Beitragsfreiheit von danach gewährten Schmutzzulagen nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG iVm § 68 Abs 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Umstand entgegen, daß die Kollektivvertragspartner auch einen Anspruch auf eine kombinierte Schmutzzulage und Gefahrenzulage oder nur einen Anspruch auf eine Gefahrenzulage hätten festlegen können. Eine solche Schmutzzulage ist vielmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 68 Abs 5 EStG 1988 - zur Gänze als beitragsfrei zu werten.
Schlagworte
Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Steuerrechtliche BehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080334.X04Im RIS seit
11.07.2001