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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs1;Rechtssatz
Bezieht der Arbeitslose im fraglichen Zeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sohin Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988, so hat die Behörde sowohl die Verpflichtung, die vom Arbeitslosen geltend gemachten Aufwendungen anhand dieses rechtlichen Maßstabes zu prüfen als auch - gegebenenfalls - die entrichtete Einkommensteuer davon in Abzug zu bringen (in diesem Sinne betreffend Mieteinkünfte vgl auch das E 16.6.1992, 91/08/0149, 91/08/0150, VwSlg 13659 A/1992, bei vergleichbarer Rechtslage betreffend das Jahr 1991; im Beschwerdefall nahm die belangte Behörde auf die einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse im angefochtenen Bescheid nicht Bedacht; sie hat vielmehr - ausgehend von ihrer rechtlich unzutreffenden Annahme, dass die mit der Erzielung von Mieteinkünften verbundenen Aufwendungen - insbesondere jene, die zur Schaffung des vermietbaren Wohnraumes aufgewendet werden mußten - nicht abzugsfähig seien - die gesamte Miete als "Nettomiete" der Beurteilung der Notlage des Beschwerdeführers zugrunde gelegt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080092.X01Im RIS seit
18.10.2001