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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Es kann für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Seite auf sich beruhen, ob auf das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers in zivilrechtlicher Sicht neben arbeitsrechtlichen auch gesetzliche Regeln aus anderen Rechtsverhältnissen anzuwenden gewesen sind (vgl schon § 1151 ABGB): wesentlich ist, dass die belangte Behörde - soweit sie das Überwiegen eines Verhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschwerdeführers zur Gesellschaft bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Stuckateur vorfrageweise (§ 38 AVG) unterstellte - zu Recht das gesamte Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers zur Gesellschaft in den Blick genommen und aufgrund des Fortbestehens der Organstellung des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld verneint hat. Wäre hingegen bei Beurteilung dieser Vorfrage davon auszugehen gewesen, dass eine eigenverantwortliche (dh durch Elemente persönlicher Ungebundenheit geprägte) Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer überwogen hätte, so wäre der Beschwerdeführer zu Unrecht versichert gehalten gewesen, hätte aber keine Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung erworben; auch für diesen Fall wäre daher der angefochtene Bescheid in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080171.X07Im RIS seit
21.02.2002