RS Vwgh 1999/2/16 98/02/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0347 E 8. März 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0299 1

Stammrechtssatz

Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020271.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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