RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0083

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AlVG 1977 §8 Abs3;
AVG §38;

Rechtssatz

Aus § 7 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 AlVG und § 8 Abs 1 bis Abs 3 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt sich nicht, dass die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice an einen Bescheid, mit welchem dem Arbeitslosen eine Pension aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit zuerkannt worden ist, gebunden wären. Eine solche Bindung ist nicht nur deshalb zu verneinen, weil das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw Invalidität lediglich ebenso ein Sachverhaltsmoment der Zuerkennung einer Pension aus diesem Grund ist, wie es ein (negatives) Sachverhaltselement für das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 AlVG darstellt. Die im Pensionsbescheid zu entscheidende Hauptfrage steht daher zur hier zu lösenden Frage, ob ein Arbeitsloser berufsunfähig oder invalid ist, nicht im Verhältnis der Hauptfrage zur Vorfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080083.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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