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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Einkommen, einschließlich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in der Höhe von S 21.763,-- bezieht. Der ledige Antragsteller hat keine Unterhaltspflichten. Für die Benützung eines Schlafraumes hat er S 7.000,-- zu bezahlen. Weiters ist eine Lebens- und Unfallversicherung in Höhe von S 235.000,-- vorhanden. Dem stehen Schulden in Höhe von S 814.585,-- gegenüber.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1906.1998Dokumentnummer
JFR_10018898_98B01906_01