RS Vfgh 1998/11/2 B1906/98

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Veröffentlicht am 02.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Einkommen, einschließlich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge - in der Höhe von S 21.763,-- bezieht. Der ledige Antragsteller hat keine Unterhaltspflichten. Für die Benützung eines Schlafraumes hat er S 7.000,-- zu bezahlen. Weiters ist eine Lebens- und Unfallversicherung in Höhe von S 235.000,-- vorhanden. Dem stehen Schulden in Höhe von S 814.585,-- gegenüber.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1906.1998

Dokumentnummer

JFR_10018898_98B01906_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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