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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Unterstellt man zwei getrennte Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH sowohl über seine Tätigkeit als Geschäftsführer als auch über seine Tätigkeit als Stuckateur und unterstellt man weiter, dass nur hinsichtlich der Tätigkeit als Stuckateur ein Arbeitsverhältnis vereinbart gewesen, hinsichtlich der Tätigkeit als Geschäftsführer hingegen nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, wenn also das Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers zur Gesellschaft Elemente verschiedener Vertragstypen in sich vereint hätte, so käme es bei Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zur Gesellschaft insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwogen oder nicht (vgl in diesem Sinne für den Fall des Zusammentreffens eines Arbeitsverhältnisses mit einer im selben Betrieb ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, die vereinbarungsgemäß auf eigene Rechnung gehen sollte OGH 1983/DRdA 1986, 135 ff, mit zwar kritischer, aber dem für sich tragenden Teil der Begründung zustimmender Anmerkung von Jabornegg aaO, 138 ff (139 f)).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080171.X06Im RIS seit
21.02.2002