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41/02 MelderechtNorm
AlVG 1977 §27 Abs4;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH hängt die Verpflichtung, sich als Vater eines Kindes an der gleichen Adresse wie die Kindesmutter anzumelden, nach den Vorschriften des MeldeG 1972 ebenso wie nach jenen des MeldeG 1991 davon ab, ob der Betreffende in einer Wohnung Unterkunft genommen hat. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dh dass eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, wozu auch das "sich Darinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen gehört, benützt. Solange es daran fehlt, hat eine Mutter auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft (wie hier: der Leistung eines Beitrages von S 2000,-- monatlich zum Unterhalt) Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld (Hinweis E 10.3.1998, 96/08/0339, 0340, 0341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080119.X01Im RIS seit
18.10.2001