RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0618

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AVG §38;

Rechtssatz

Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert worden war, darauf beharrt, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des § 12 Abs 3 lit a iVm Abs 6 lit a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (Hinweis E 30.6.1998, 98/08/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080618.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten