RS Vwgh 1999/2/16 98/02/0271

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0347 E 8. März 1999

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung ist die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - ist nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020271.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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