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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art90 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verhaltensweisen in Zusammenhang mit einer Honorarabrechnung sowie mit der Ausfolgung von Klientengeldern; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren; keine Befangenheit des Kammeranwaltes sowie des Vorsitzenden im Disziplinarverfahren, keine unzulässige Erweiterung des EinleitungsbeschlussesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 21. Oktober 2003 zu einer Geldbuße von € 3.500,- verurteilt, weil er die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung begangen und Ehre und Ansehen des (Rechtsanwalts-)Standes verletzt habe, indem er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Honorarabrechnung nicht nachgekommen sei und auch nach Kenntnis seines Irrtums eine Berichtigung nicht vorgenommen habe. Außerdem habe er seine Verpflichtung, Klientengelder binnen einer Woche, maximal zwei Wochen, an den Berechtigten auszufolgen oder bei Gericht zu hinterlegen, nicht erfüllt. Ferner habe er seine Verpflichtung, eine seiner Mandantinnen aufzuklären, dass die Verrechnung einer Entlohnung im Zusammenhang mit einer Rechtssache, für die er als Verfahrenshelfer bestellt ist, unzulässig ist, vernachlässigt. Schließlich sei er einem Ersuchen der Salzburger Rechtsanwaltskammer um Äußerung nicht nachgekommen. Die Nichtbeantwortung von Korrespondenz sei sowohl im Umgang mit Kollegen, als auch mit der Standesvertretung disziplinär.
1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 20. September 2004 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Disziplinarrates erhobenen Berufung dahingehend Folge gegeben, dass "im Punkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses die Wortfolge 'dass er die im Konkursverfahren über das Vermögen des Herrn Mag. A. G. zur Auszahlung gelangte Quote im Betrag von ATS 142.910 aus einer Forderung der Konkursgläubigerin G. R., welche Forderung diese über sein Anraten an ihre Tochter, Frau Mag. E. G., abgetreten hatte, gegenüber dem Vertreter der Frau G. R., Rechtsanwalt Dr. P. L., trotz dessen Hinweis auf das strittige Forderungseigentum, die Überweisung der Quote an sich verlangte' entfällt". Der Strafberufung wurde Folge gegeben und die verhängte Geldbuße auf € 3.000,- herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
1.3. In seiner Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass ein vom Verfahren ausgeschlossenes Mitglied des Disziplinarrates an der Verhandlung teilgenommen habe. Rechtsanwalt Dr. O. habe die Mandantin des Beschwerdeführers - die spätere Anzeigenlegerin - beraten und vertreten. Dr. O. sei der Kanzleipartner des Vorsitzenden im Disziplinarverfahren, dieser hätte demnach von der Teilnahme an der Disziplinarverhandlung ausgeschlossen werden müssen. Die OBDK stellte in ihrem Erkenntnis fest, dass die Anzeigenlegerin nur den Sprechtag der Rechtsanwaltskammer in Anspruch genommen habe, wobei turnusmäßig Rechtsanwalt Dr. O. zur Rechtsberatung eingeteilt gewesen sei. Diese Rechtsberatung sei lediglich eine unentgeltliche Serviceleistung. Der Ausschließungsgrund treffe auf Dr. O. nicht zu und umso weniger auf seinen Kanzleipartner.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer in seiner Berufung, der Kammeranwalt Dr. B. habe seine geschiedene Frau in einem Exekutionsverfahren vertreten. Es fehle dem Kammeranwalt somit an der nötigen Objektivität ihm gegenüber. Die OBDK führte aus, dass die Bestimmung des §25 Disziplinarstatut 1990 (im Folgenden: DSt) auf Kammeranwälte nicht anwendbar sei. Vielmehr könne er analog zu §75 StPO (§77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen werden, eine Ablehnung aus anderen Gründen sei im Gesetz nicht vorgesehen.
In seiner Berufung behauptete der Beschwerdeführer außerdem, dass ohne Vorliegen einer entsprechenden Anklage und in Abweichung vom Einleitungsbeschluss eine Verurteilung bezüglich der "Unverzüglichkeit/Hinterlegung und Verrechnungserklärung" erfolgt sei. Dem hielt die OBDK in ihrem Erkenntnis entgegen, dass ein Einleitungsbeschluss keine Anklage, sondern eine Verfahrensanordnung darstelle, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel, noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden könne. Außerdem unterscheide sich das Erkenntnis des Disziplinarrates vom Einleitungsbeschluss ohnehin lediglich in einer präziseren Formulierung, eine Erweiterung von Anschuldigungspunkten habe nicht stattgefunden.
In seiner Schuldberufung führte der Beschwerdeführer aus, der Disziplinarrat sei ohne Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es sei disziplinär, dass er irrtümlich eine Konferenz an einem Sonntag in seinem Leistungsverzeichnis verrechnet habe, ohne in der Folge das Leistungsverzeichnis zu berichtigen. Es liege ein Irrtum vor, der Beschwerdeführer habe einen Nachlass von 25% eingeräumt, dadurch ergebe sich ein Pauschalhonorar, wodurch die Einzelleistungen obsolet wären. Diesem Vorbringen hielt die OBDK entgegen, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 13. April 2001 unter der Bedingung, dass seine Honorarabrechnung anerkannt werde, einen Nachlass von 25% in Aussicht gestellt. Dies bestätige der nachfolgende Antrag der Anzeigenlegerin auf Kostenüberprüfung.
Der Beschwerdeführer rügte weiters, dass nicht eindeutig habe festgestellt werden können, ob die Errichtung und Unterfertigung des Abtretungsvertrages aufgrund seiner Empfehlung oder der von Mag. G. zustande gekommen sei. Der Disziplinarrat sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Parteien eine solche Abtretung angeraten habe, um eine Lösung der strittigen Aufteilungsansprüche zu erleichtern. Die OBDK hatte dagegen keine Bedenken, weil die Beweisergebnisse nicht ausreichen würden, um eindeutig zu klären, wer die Idee einer Abtretung ins Spiel gebracht habe.
Der Beschwerdeführer bekämpfte auch die Feststellung, er habe gegenüber dem Vertreter der Frau G. R., Rechtsanwalt Dr. P. L., trotz dessen Hinweis auf das strittige Forderungseigentum, die Überweisung der Quote an sich verlangt. Nach Auffassung der OBDK fand diese Feststellung aber in den Beweisergebnissen Deckung. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, den Betrag unverzüglich an seine Mandantin auszufolgen.
1.4. Aus dem Spruchpunkt 2. des Bescheides des Disziplinarrates war nach Ansicht der OBDK die bezeichnete Wortfolge zu eliminieren, weil das Verlangen eines bestimmten Geldbetrages - auch wenn er strittig ist - allein nicht disziplinär sei.
Zum Faktum 3. teilte die OBDK die Ansicht des Disziplinarrates, wonach die anwaltliche Warn- und Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich anstehender honorarpflichtiger Leistungen, angesichts der bewilligten Verfahrenshilfe für das Aufteilungsverfahren, verletzt worden sei. Es wäre die Verpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, bei Übernahme der Verfahrenshilfe über erbrachte und honorierende Leistungen Rechnung zu legen, zumindest aber seine Mandantin darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe zu honorierende Leistungen neben der Verfahrenshilfe in Rede stünden und zu warnen, wenn Leistungen beauftragt würden, welche in der Verfahrenshilfe keine Deckung fänden.
Die Nichtbeantwortung eines Schreibens im Zuge eines Disziplinarverfahrens sei im Rahmen der Verteidigungsrechte nicht von vornherein disziplinär, die Nichtbeantwortung einer Anfrage des Ausschusses in einem Kostenprüfungsverfahren stelle jedoch eine gröbliche Missachtung der Standesbehörde dar.
2. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet - wie in seiner Berufung gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer - es widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn an einer Disziplinarverhandlung als Kammeranwalt jene Person teilnehme, welche seine geschiedene Gattin und seine beiden minderjährigen Töchter in einem laufenden Exekutionsverfahren rechtsfreundlich vertrete, weil diese ein Interesse an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätten.
2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt) gesonderte Bestimmungen, in welchen Fällen der Kammeranwalt vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen ist bzw. als befangen abgelehnt werden kann, nicht zu entnehmen sind. §25 DSt regelt lediglich die Fälle einer Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates, denen der Kammeranwalt nicht zuzurechnen ist. Die Frage des Ausschlusses bzw. der Befangenheit des Kammeranwaltes ist somit in sinngemäßer Anwendung der den Staatsanwalt betreffenden Bestimmungen der StPO zu beantworten. Gemäß §75 StPO können Staatsanwälte aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen werden, eine Ablehnung aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen.
§75 StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, lautet:
"§75. Vom Einschreiten in Strafsachen sind die Mitglieder der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, mit denen der Beschuldigte oder sein Verteidiger oder der durch das Verbrechen oder Vergehen Verletzte oder der Privatankläger in einem der im §67 erwähnten Verhältnisse steht; ferner, wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder als Verteidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten oder als Richter tätig gewesen ist."
Unter diesem Gesichtspunkt kann der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK nicht erkennen.
3.1. Unter dem Titel der Verletzung des Art6 EMRK macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, der Vorsitzende des in dem gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens hätte von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen, weil sein Kanzleipartner Rechtsanwalt Dr. O. die in diesem Verfahren aufgetretene Zeugin Mag. E. G. in einer anderen Rechtssache, die mit dem Disziplinarverfahren in keiner Beziehung steht, beraten habe.
3.2. §26 DSt, BGBl. Nr. 474/1990, lautet:
"§26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
1.
das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
2.
Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
3.
der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des §152 Abs1 Z1 StPO ist.
(2) Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist."
3.3. Die Erfüllung des Tatbestandes des §26 Abs1 Z2 DSt setzt voraus, dass das betreffende Mitglied des Senates Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigenlegers ist. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Die Behauptung der Befangenheit des Vorsitzenden im Disziplinarverfahren entbehrt angesichts des geschilderten Sachverhaltes jeglicher Gründe, die objektiv geeignet sind, zumindest den Anschein fehlender Unparteilichkeit aufzuzeigen. Irgendwelche darüber hinausreichende weitere Umstände, die bei Beurteilung der Unparteilichkeit des Vorsitzenden ins Gewicht fallen könnten, bringt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang aber nicht vor. Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende Kanzleikollege von Dr. O. ist, der die Mandantin des Beschwerdeführers - und spätere Anzeigenlegerin - am Sprechtag der Rechtsanwaltskammer unentgeltlich beraten hat, kann im Hinblick auf die strenge Verschwiegenheitsverpflichtung, die Anwälte auch als Kanzleikollegen trifft, die nach Art6 EMRK geforderte Unparteilichkeit des Vorsitzenden nicht zweifelhaft erscheinen lassen (VfSlg. 13731/1994).
4.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, das Erkenntnis gehe über den mit Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalt hinaus - auch dieser Umstand verletze ihn in seinem in Art6 EMRK normierten Recht.
4.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, handelt es sich bei einem Einleitungsbeschluss lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12698/1991, 12881/1991). Er legt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens fest und zieht der disziplinären Verfolgung - zugunsten des Disziplinarbeschuldigten - Grenzen, weil ihm mit Zustellung des Einleitungsbeschlusses nicht nur die Fortführung des Disziplinarverfahrens eröffnet wird, sondern auch dessen Verfahrensgegenstand. Damit kann sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 9425/1982). Dem Einleitungsbeschluss kommt daher, wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Beschluss erläutert hat, nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der StPO zu. Dies ist unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12462/1990). Das künftige Erkenntnis des Disziplinarrates wird durch den Einleitungsbeschluss in keiner Weise präjudiziert (vgl. VfSlg. 12962/1992).
5.1. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, seine Schriftsätze vom 1. Juni und vom 13. September 2004 seien nicht beachtet worden, weshalb das Erkenntnis der OBDK aufgehoben werden müsse.
5.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass es allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufzeigt, aber nicht geeignet ist, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen. Die belangte Behörde ist in einem - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstandenden Beweisverfahren zu ihren Beweisergebnissen gelangt, zumal das DSt - analog zu den Bestimmungen der StPO - nur eine einzige Ausführung des Rechtsmittels kennt und Nachträge zur ersten Ausführung auch dann unbeachtlich sind, wenn sie noch innerhalb der Ausführungsfrist eingebracht werden.
6. Ob die Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, 15794/2000).
7. Der Beschwerdeführer ist in dem von ihm behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Befangenheit, fair trial, AnklageprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1542.2004Dokumentnummer
JFT_09949689_04B01542_2_00