RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0618

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2;
ASVG §5 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Jene Fälle können mit der nachträglichen Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gleichgesetzt werden, in denen der Umstand des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht strittig gewesen ist und auch nicht im nachhinein festgestellt, sondern lediglich festgestellt wurde, daß dieses Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 5 Abs 6 Z 2 in Verbindung mit § 5 Abs 2 ASVG als "geringfügig" von der Vollversicherung ausgenommen ist (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0106; hier: der von der belangten Behörde in Anspruch genommene Rückforderungstatbestand der "rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses" liegt daher selbst unter der Annahme nicht vor, daß sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zurecht als nicht geringfügig und daher vollversicherungspflichtig und arbeitslosenversicherungspflichtig zu beurteilen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080618.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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