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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Jene Fälle können mit der nachträglichen Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gleichgesetzt werden, in denen der Umstand des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht strittig gewesen ist und auch nicht im nachhinein festgestellt, sondern lediglich festgestellt wurde, daß dieses Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 5 Abs 6 Z 2 in Verbindung mit § 5 Abs 2 ASVG als "geringfügig" von der Vollversicherung ausgenommen ist (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0106; hier: der von der belangten Behörde in Anspruch genommene Rückforderungstatbestand der "rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses" liegt daher selbst unter der Annahme nicht vor, daß sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zurecht als nicht geringfügig und daher vollversicherungspflichtig und arbeitslosenversicherungspflichtig zu beurteilen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080618.X03Im RIS seit
18.10.2001