RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0319

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Richtet sich eine Beschwerde gegen den gesamten Inhalt eines Bescheides, haben aber die Beschwerdeausführungen nur einen bestimmten Teil desselben zum Gegenstand, dann hat sich der Verwaltungsgerichtshof nur mit diesem Teil des Bescheides zu befassen (Hinweis E 18.11.1968, 1058/68).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080319.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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