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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 12 VwSlg 13399 A/1991Stammrechtssatz
Die Möglichkeit grundsätzlich selbständiger Vorfragenbeurteilung (§ 38 AVG) dient dem Interesse an der Raschheit der Entscheidung - zu Lasten der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung -; bei Behördenidentität trifft diese Interessenabwägung nur eingeschränkt zu und gar nicht, wenn dieselbe Behörde in der Hauptfrage bereits entschieden hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080375.X01Im RIS seit
20.11.2000