RS Vwgh 1999/2/16 94/08/0282

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §19;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Zwar werden Familiendienste im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht und Mitwirkungspflicht erbracht und begründen kein Arbeitsverhältnis bzw versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; die Behörde hat aber anhand aller Umstände des Falles, also insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der ASt und ihres Ehegatten, die Frage zu beurteilen, ob sich daraus Umstände ergeben, die

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entgegen der genannten Zweifelsregel - das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erweisen. Dabei werden jene Vereinbarungen, die im Falle eines fremden Arbeitnehmers nach der Lebenserfahrung nicht getroffen würden, und in Ermangelung eines anderen, nachvollziehbaren sachlichen Grundes daher auf die Eigenschaft als Ehefrau zurückgeführt werden müssen, als typische Begleiterscheinungen familienhafter Mitarbeit

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ungeachtet der Qualifikation der geschlossenen Vereinbarung durch die Vertragsparteien - eher gegen das Vorliegen eines Arbeitverhältnisses sprechen.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080282.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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