Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
StVG §16 fLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen von Strafgefangenen bezüglich gegen die Gefangenenentlohnung im Hinblick auf die Gleichbehandlung in der EU gerichteter Eingaben als aussichtslos; Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen des Strafvollzugs gegebenRechtssatz
Für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages besteht eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§16 f iVm §32 StVG). Soweit die Einschreiter das Fehlen einer Kranken- und Unfallversicherung sowie einer Pensionsvorsorge rügen, bleibt ihnen eine Antragstellung nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und in weiterer Folge die Bekämpfung eines hierüber zu erlassenden Bescheides unbenommen.
Der den Einschreitern offenbar vorschwebende Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes oder allenfalls dazu ergangener Verordnungen wäre daher auch bei entsprechender Ausführung durch einen Anwalt mangels Vorliegens der Antragslegitimation zurückzuweisen. Eine andere Deutung des Vorbringens der Einschreiter ist im Rahmen des Katalogs der Arten von beim Verfassungsgerichtshof zu führenden Verfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, Strafvollzug, BeschwerderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2020.1998Dokumentnummer
JFR_10018883_98B02020_01