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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Herstellung von Anspruchsvoraussetzungen zum Zwecke der Erlangung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Arbeitslosenversicherung kann schon ihrer Natur nach nicht nur als zum Nachteil der jeweiligen, zur Entscheidung (und Auszahlung der Mittel) berufenen Behörden oder des Rechtsträgers, zu dessen finanziellen Lasten die Sozialleistung geht, erfolgend erachtet werden. Wenn und soweit der Gesetzgeber den Bezug von Leistungen an Umstände knüpft, die von den potentiell Betroffenen herstellbar sind (und nicht etwa nur an außerhalb der Willenssphäre liegende Umstände), kann - sofern von sich bietenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird - nicht schon deshalb von sittenwidriger Vorgangsweise die Rede sein (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293, und E 16.6.1992, 92/08/0062; hier: Hätte zwischen der ASt und ihrem Ehegatten - tatsächlich und nicht nur fälschlich behauptet bzw vorgetäuscht - ein Arbeitsverhältnis bestanden und wäre es nur deshalb begründet und in der Folge wieder aufgelöst worden, um der ASt eine bestmögliche Anwartschaft für künftige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern, dann könnte dies der ASt ebenso wenig zum Nachteil gereichen, wie einem Dienstnehmer, der von sich aus seinen Arbeitgeber aus den gleichen Gründen mit Erfolg zur Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert hat. Davon zu unterscheiden sind freilich die vorgesehenen Nachteile, welche an die schuldhafte Herbeiführung von Arbeitslosigkeit geknüpft sind, wie etwa die Möglichkeit der Verhängung einer Sperrfrist iSd § 12 AlVG).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080282.X01Im RIS seit
18.10.2001