RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/07 90/08/0164 6

Stammrechtssatz

Wenn der Beh durch unrichtige und unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei die Tatsachen zunächst verborgen geblieben sind, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und wenn die Beh aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht darum geschlossen hat, weil keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, kann diesem Schluß nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen nicht auch für einen Rechtsunkundigen leicht zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern (Hinweis E 25.2.1988, 88/08/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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