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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;Rechtssatz
Fahrtkostenvergütungen (hier:
KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst im Beitragszeitraum 1989) werden vom ersten Satz des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG idF der 46ten ASVG-Novelle BGBl Nr 1988/749 erfasst und sind demnach im Beitragszeitraum 1989 insoweit beitragsfrei, als mit ihnen tatsächliche Aufwendungen der Dienstnehmer abgegolten werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sollen die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen, abgegolten werden. Werden konkrete Aufwandsätze behauptet und Begründungen für deren Höhe vorgebracht, hat die Behörde zu prüfen, ob es sich bei diesen behaupteten Fahrtkostenvergütungen um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG handelt. Auf § 26 Z 4 EStG 1988 kommt es im Beitragszeitraum 1989 noch nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080172.X01Im RIS seit
28.02.2002