RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;
EStG 1988 §26;
GehG 1956 §20 Abs1;
VBG 1948 §22a;

Rechtssatz

Fahrtkostenvergütungen (hier:

KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst im Beitragszeitraum 1989) werden vom ersten Satz des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG idF der 46ten ASVG-Novelle BGBl Nr 1988/749 erfasst und sind demnach im Beitragszeitraum 1989 insoweit beitragsfrei, als mit ihnen tatsächliche Aufwendungen der Dienstnehmer abgegolten werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sollen die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen, abgegolten werden. Werden konkrete Aufwandsätze behauptet und Begründungen für deren Höhe vorgebracht, hat die Behörde zu prüfen, ob es sich bei diesen behaupteten Fahrtkostenvergütungen um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG handelt. Auf § 26 Z 4 EStG 1988 kommt es im Beitragszeitraum 1989 noch nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080172.X01

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten