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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Wenn ein Pensionsvorschuß zuerkannt worden ist, so muß bei Beurteilung der Frage, wann mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung - entgegen der ursprünglich angenommenen Sachlage und Rechtslage - nicht mehr gerechnet werden kann, zwar kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, wohl ist aber zu berücksichtigen, welche Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte Pensionsleistung nunmehr strittig und noch Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren sind. Soweit es sich bei den im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren strittigen Fragen um leicht beurteilbare, insbesondere auch nicht von der Ermittlung von Sachverständigen abhängige, Umstände handelt, hinsichtlich derer keine komplizierten rechtlichen Erwägungen (die inhaltlich strittig sein könnten) anzustellen sind, und daher nach der ermittelten Sachlage mit der Zuerkennung der angestrebten Pensionsleistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gerechnet werden kann, kann die Leistungsvoraussetzung der Zuerkennung, mit der iSd § 23 Abs 1 erster Satz AlVG "gerechnet werden kann", als weggefallen angesehen und daher von der Möglichkeit der Einstellung iSd § 24 Abs 1 AlVG auch noch vor Rechtskraft des sozialgerichtlichen Verfahrens Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080200.X01Im RIS seit
18.10.2001