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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/08/0236 1Stammrechtssatz
War das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 50ten ASVG-Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 50ten ASVG-Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080334.X02Im RIS seit
11.07.2001