RS Vfgh 1998/11/23 B2085/98

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Veröffentlicht am 23.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
FremdenG §60
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen ein abgeschlossenes Asylverfahren bzw gegen die bereits erfolgte Abschiebung wegen Aussichtslosigkeit aufgrund Fristversäumnis und mangelnder Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - betreffend das Asylverfahren - erscheint schon allein deshalb aussichtslos, weil die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war.

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung ist gemäß §60 FremdenG iVm Art129a Abs1 Z2 B-VG nicht der Verfassungsgerichtshof sondern der Unabhängige Verwaltungssenat berufen.

Entscheidungstexte

  • B 2085/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.11.1998 B 2085/98

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2085.1998

Dokumentnummer

JFR_10018877_98B02085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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