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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen ein abgeschlossenes Asylverfahren bzw gegen die bereits erfolgte Abschiebung wegen Aussichtslosigkeit aufgrund Fristversäumnis und mangelnder Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - betreffend das Asylverfahren - erscheint schon allein deshalb aussichtslos, weil die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war.
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung ist gemäß §60 FremdenG iVm Art129a Abs1 Z2 B-VG nicht der Verfassungsgerichtshof sondern der Unabhängige Verwaltungssenat berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2085.1998Dokumentnummer
JFR_10018877_98B02085_01