RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0172

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
BKUVG §19 Abs1;
BKUVG §26 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs5;
GehG 1956 §22 Abs2;

Rechtssatz

Die Kaufkraftausgleichszulage gilt gemäß § 21 Abs 5 Gehaltsgesetz 1956 in der in den Jahren 1989 und 1990 geltenden Fassung als Aufwandsentschädigung. Diese zunächst nur dienstrechtlich zu verstehende Qualifizierung als Aufwandsentschädigung im Gehaltsgesetz zeigt aber in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Behandlung im B-KUVG (§ 19 Abs 1 und § 26 Abs 1) sowie im Gehaltsgesetz (§ 22 Abs 2) im Sinne ihrer Beitragsfreiheit, dass der Gesetzgeber mit dieser Qualifikation nicht nur dienstrechtliche, sondern auch beitragsrechtliche Konsequenzen verbinden wollte. Daraus ergibt sich, dass die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG durchschlägt. Die Kaufkraftausgleichszulage wird daher vom § 49 Abs 3 Z 1 erster Halbsatz ASVG erfasst und ist deshalb (hier: sowohl im Beitragszeitraum 1989 als auch 1990) beitragsfrei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080172.X03

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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