RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0584

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0057 E 16. Februar 1999 Besprechung in: ZAS 1/2001, S 23 - S 26;

Rechtssatz

Ist ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen auf eine bloß zeitlich begrenzte Inanspruchnahme, wie zB in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis zurückzuführen, dann fehlt es nicht an der Verfügbarkeit (und auch nicht an der Arbeitslosigkeit), wohl aber gegebenenfalls an der Arbeitswilligkeit, sofern ein solches Beschäftigungsverhältnis dazu führt, dass ein zumutbares, die Arbeitslosigkeit beendendes Arbeitsverhältnis nicht angetreten werden kann oder nicht angetreten (bzw die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt) wird. Nur wenn die Geringfügigkeit des Einkommens nicht bloß auf eine geringe zeitliche Bindung, sondern auch auf andere Umstände zurückzuführen ist, kann es durchaus schon an der Verfügbarkeit mangeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080584.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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