RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0584

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1 idF 1996/201;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0057 E 16. Februar 1999 Besprechung in: ZAS 1/2001, S 23 - S 26;

Rechtssatz

Einer Erwerbstätigkeit, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließt, weil der dabei erzielte Verdienst die Geringfügigkeitsgrenzen des § 12 Abs 6 AlVG nicht übersteigt, kann nicht schlechthin über den Umweg der fehlenden Verfügbarkeit Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld eröffnet werden, weil sonst die Geringfügigkeitsgrenzen des § 12 Abs 6 AlVG leer laufen würden. Dies wäre dann der Fall, wenn schon das niedrige Entgelt eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit indiziert, wie dies bei Dienstnehmern (im Gegensatz zur zeitlich uneingeschränkten Tätigkeit von selbstständig, insbesondere gewerblich Tätigen) in der Regel der Fall ist. Insoweit also die Geringfügigkeitsgrenzen gleichzeitig ein vertyptes Verfügbarkeitskriterium enthalten, liegt mit der Arbeitslosigkeit auch die Verfügbarkeit vor, wie im Falle einer Teilzeitbeschäftigung, für die auf Grund der kurzen Arbeitszeit der arbeitslosen Person nur ein geringfügiges Entgelt zusteht, wenn nicht andere Tätigkeiten hinzutreten. (Hier: Die Antragstellerin muss nicht für eine "Vollbeschäftigung" zur Verfügung stehen, um verfügbar iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu sein.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080584.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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