RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0621

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 idF 1994/314;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach der Aktenlage auf einem Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beruhte, ist dieser Bescheid dem Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde zuzurechnen (Hinweis E 9.2.1993, 91/08/0109): Der Bescheid enthält nämlich weder im Kopf noch im Spruch noch in der Fertigungsklausel einen eindeutigen Hinweis darauf, dass er sich auf den Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten als zuständige Kollegialbehörde gründet. Er enthält lediglich eine Fertigungsklausel "Für den Landesgeschäftsführer". Mangels Zuständigkeit des Landesgeschäftsführers zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG behaftet, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen war (Hinweis E VS 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977, E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980, E 9.2.1993, 91/08/0109, und E 23.2.1993, 92/08/0001).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080621.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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