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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §56 idF 1994/314;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach der Aktenlage auf einem Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beruhte, ist dieser Bescheid dem Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde zuzurechnen (Hinweis E 9.2.1993, 91/08/0109): Der Bescheid enthält nämlich weder im Kopf noch im Spruch noch in der Fertigungsklausel einen eindeutigen Hinweis darauf, dass er sich auf den Beschluss des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten als zuständige Kollegialbehörde gründet. Er enthält lediglich eine Fertigungsklausel "Für den Landesgeschäftsführer". Mangels Zuständigkeit des Landesgeschäftsführers zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG behaftet, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen war (Hinweis E VS 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977, E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980, E 9.2.1993, 91/08/0109, und E 23.2.1993, 92/08/0001).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080621.X01Im RIS seit
18.10.2001