RS Vfgh 1998/11/27 B2161/98

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Veröffentlicht am 27.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Stattgabe des Antrags der beschwerdeführenden Privatstiftung auf Ausweitung der Anzahl der Ausbildungsplätze der Besonderen Selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß §30 BerufsausbildungsG unter Vorschreibung von Auflagen.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß die mit Auflagenpunkt 3 vorgeschriebene Höchstgrenze für die monatlichen Auszahlungen an die Auszubildenden im Ausmaß von 2.985,- Schilling deutlich unter der (vereinbarten) kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung liegen und näher dargestellte Nachteile zu Lasten der Auszubildenden nach sich ziehen würde.

Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Daher war dem Antrag keine Folge zu geben, ohne daß auf die weitere Frage, inwiefern gegen Nebenbestimmungen eines den Beschwerdeführer im Grunde begünstigenden Verwaltungsaktes überhaupt aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, eingegangen werden muß.

(ebenso: B2181/98, B v 27.11.98).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2161.1998

Dokumentnummer

JFR_10018873_98B02161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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