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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Stattgabe des Antrags der beschwerdeführenden Privatstiftung auf Ausweitung der Anzahl der Ausbildungsplätze der Besonderen Selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß §30 BerufsausbildungsG unter Vorschreibung von Auflagen.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß die mit Auflagenpunkt 3 vorgeschriebene Höchstgrenze für die monatlichen Auszahlungen an die Auszubildenden im Ausmaß von 2.985,- Schilling deutlich unter der (vereinbarten) kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung liegen und näher dargestellte Nachteile zu Lasten der Auszubildenden nach sich ziehen würde.
Der Verfassungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Daher war dem Antrag keine Folge zu geben, ohne daß auf die weitere Frage, inwiefern gegen Nebenbestimmungen eines den Beschwerdeführer im Grunde begünstigenden Verwaltungsaktes überhaupt aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, eingegangen werden muß.
(ebenso: B2181/98, B v 27.11.98).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2161.1998Dokumentnummer
JFR_10018873_98B02161_01